Im TARDOC-Tarifbrowser sind die Vorgängerpositionen des TARMED 01.09.00_BR angegeben. Diese Angaben sind als Orientierung zu verstehen und können unvollständig sein. Im Online-Tarifbrowser können die TARMED-Positionsnummern in die allgemeine Suche eingegeben und so die aktuelle TARDOC-Position gefunden werden.
Der ärztliche Bericht ist in der Generellen Interpretation GI-13 «Bericht» wie folgt geregelt:
«Der Bericht ist eine schriftliche Mitteilung an Dritte. Dritte sind andere Ärztinnen und Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten, Pflegende, Angehörige und Versicherer. Der Bericht beinhaltet Befunde, Diagnosen, Therapien, Prognosen über den Heilungsverlauf und weitere den Patienten betreffende Massnahmen.
Die Übernahme der Leistungsdokumentation (GI-12) in den Bericht kann nicht zusätzlich über die Berichtspositionen abgerechnet werden."
Kopien und Zustellung
Die Vergütung eines Berichtes beinhaltet auch das erstmalige Anfertigen all fälliger Kopien desselben, unabhängig von der Anzahl der erstellten Exemplare sowie die Zustellung dieser Kopien auf Verlangen des Versicherers.
Für den nochmaligen Versand von Kopien bereits bestehender medizinischer Dokumente sowie für Kopien von Fremdakten auf Verlangen des Versicherers siehe:
Datenschutz
Der Bericht ist dem Versicherer (UVG, IVG, MVG) bzw. dem Vertrauensarzt des Versicherers (KVG) auf Verlangen zuzustellen. Dabei gelten die Bestimmungen des Datenschutzes.
Tarifarische Abbildung von ärztlichen Berichten
Ärztliche Berichte sind im Kapitel AA.25 «Ärztliche Berichtserstellung und Gut achten» als Zeitleistung tarifiert.
Die ärztlichen Berichte im Kapitel AA.25 sind als Referenzleistung tarifiert, was bedeutet, dass auf der Rechnung angegeben muss, auf welche Leistung(en) sich der Bericht (AA.25.0010, AA.25.0020, AA.25.0030) bezieht. So können andere Tarifpositionen, bei denen der ärztliche Bericht bereits inkludiert ist, mit den Berichtspositionen, die sich auf eine andere Leistungen beziehen, in einer Sitzung miteinander kombiniert werden können.
Die Berichtserstellung ist in der Regel dann in die Minutage der jeweiligen Tarifposition inkludiert, wenn die Befundung von der Berichtserstellung nicht klar zu trennen ist.
Ärztliche Berichte sind im Kapitel AA.25 «Ärztliche Berichtserstellung und Gut achten» als Zeitleistung tarifiert.
Die ärztlichen Berichte im Kapitel AA.25 sind als Referenzleistung tarifiert, was bedeutet, dass auf der Rechnung angegeben muss, auf welche Leistung(en) sich der Bericht (AA.25.0010, AA.25.0020, AA.25.0030) bezieht. So können andere Tarifpositionen, bei denen der ärztliche Bericht bereits inkludiert ist, mit den Berichtspositionen, die sich auf eine andere Leistungen beziehen, in einer Sitzung miteinander kombiniert werden können.
Die Berichtserstellung ist in der Regel dann in die Minutage der jeweiligen Tarifposition inkludiert, wenn die Befundung von der Berichtserstellung nicht klar zu trennen ist.
Beispiele für separat tarifierte Berichtspositionen oder Tarifpositionen, bei denen der ärztliche Bericht bereits inkludiert ist:
Diese Leistungen dürfen dann nicht mit dem Kapitel AA.25 in einer Sitzung miteinander kumuliert werden, es sei denn, die Berichtsposition beziehe sich auf eine andere Leistung, die mit den Berichtspositionen kombinierbar ist.
Beispiel für die Verrechnung von ärztlichen Berichten für unterschiedliche Ärztliche Leistungen:
Eine gynäkologische Untersuchung und eine Probeexzision der Mamma: die Jahres untersuchung findet vor dem Eingriff statt und bedarf eines Berichts an den Hausarzt.
Die Probeexzision der Mamma ist im OP A (IAK I) tarifiert und somit kann die Sockelleistung WD.10.0010 «OP-Sockelleistungen IAK I - Sparte OP A» erfasst werden. In den OP-Sockelleistungen ist die Zeit für den ärztlichen Bericht bereits inkludiert; diese Zeit hat zudem ein Kumulationsverbot mit der Position AA.25.0010 «Erstellung eines ärztlichen Berichts zuhanden eines anderen Arztes, eines Therapeuten oder der Pflege, pro 1 Min» es sei denn, der Bericht beziehe sich auf eine andere Leistung wie in diesem Fall die Untersuchung VG.00.0020 «Untersuchung durch den Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe».
Aus diesem Grund muss bei der Verrechnung einer Berichtsposition aus dem Kapitel AA.25 immer angegeben werden, auf welche Leistung sie sich bezieht.
Die Leistungsdokumentation gehört integral zur Leistung und ist mit dieser abgegolten.
Die Leistungsdokumentation ist in der GI-12 «Leistungsdokumentation» wie folgt geregelt:
«Jede Leistung ist in geeigneter Form (Schrift, Ausdruck, Tonträger, Bildträger) zu dokumentieren. Die Leistungsdokumentation ist in der Leistungsposition enthalten und kann nicht zusätzlich abgerechnet werden.
Die Leistungsdokumentation ist dem Versicherer (UVG, IVG, MVG) resp. der Vertrauensärztin, dem Vertrauensarzt des Versicherers (KVG) auf Verlangen zuzustellen. Dabei gelten die Bestimmungen des Datenschutzes. Die erstmalige Zustellung dieser Dokumente auf Verlangen des Versicherers erfolgt kostenlos.»
Bei technisch unterstützten Leistungen oder operativen Leistungen war im TARMED die ärztliche Dokumentation als separater Parameter auf der Tarifposition angegeben. Der Paramater wird im TARDOC nicht mehr separat ausgewiesen, sondern in die Minutage der ärztlichen Zeit integriert (Leistung im engeren Sinne). Diese Zeit wurde im TARDOC nicht gestrichen.
Im TARDOC wurde die Vor- und Nachbereitung teilweise als separate Zuschlagsleistung tarifiert. Ist keine Zuschlagsposition mit der entsprechenden Hauptleistung kombinierbar, dann ist die ärztliche und/oder nichtärztliche Vor- und Nachbereitung in der Minutagen der Tarifposition bereits berücksichtigt.
Die unterschiedliche Abbildung der Vor- und Nachbereitungszeit hängt mit dem Leistungssetting zusammen. Dort wo mehrere Leistungen miteinander kombiniert werden und eine Vor- und Nachbereitung anfällt, ist sie häufig separat tarifiert, um eine doppelte Abbildung zu vermeiden.
Die Anwendung der separat tarifierten Vor- und Nachbereitung ist im TARDOC in der GI-14 wie folgt geregelt:
«Die Tarifposition darf nur erfasst werden, wenn die Leistung angefallen ist. Die Vor- und Nachbereitungszeit kann für die entsprechende Sparte 1 Mal pro Sitzung in Rechnung gestellt werden. Es muss ein Bezug zur entsprechenden Leistung hergestellt werden können.
Werden mehrere Leistungen erbracht, die in derselben Sparten tarifiert sind, darf die Vor- und Nachbereitungszeit nur 1 Mal pro Sitzung in Rechnung gestellt werden. Werden mehrere Leistungen erbracht, die in unterschiedlichen Sparten tarifiert sind, darf die Vor- und Nachbereitung 1 Mal pro entsprechender Sparte in Rechnung gestellt werden.»
Bei der Zeit, die der Handlungsleistung hinterlegt ist, handelt es sich um eine pauschale Zeitbetrachtung. Bei dieser Systematik ist der tatsächlich benötigte Zeitaufwand zur Erbringung der Leistung für die Erfassung somit nicht relevant.
Beispiel: AG.00.0050 «Anästhesie der Region Arm und Hand»
Bei der Zeitleistung wird der tatsächlich benötigte Zeitaufwand zur Erbringung der Leistung unter Berücksichtigung von tarifarischen Limitationen erfasst. Diese Zeittarifpositionen sind durch eine Angabe pro x Min. in der Bezeichnung charakterisiert.
Beispiel: AA.00.0080 «Ärztliches Konsilium, pro 1 Min.»
Hauptleistungen bilden einen in sich abgeschlossenen Leistungsinhalt ab, welcher für sich alleine stehen kann.
Beispiel: AA.00.0010 «Ärztliche Konsultation, erste 5 Min.»
Zuschlagsleistungen sind zwingend einer bestimmten Hauptleistung zugeordnet und können nur mit der entsprechenden Hauptleistung erfasst werden.
Beispiel: TM.00.0020 «+ Vor-und Nachbereitungszeit bei Endoskopien»
Wie medizinische Leistungen als Tarifpositionen im TARDOC abgebildet werden können, regelt die Generelle Interpretation GI-36.
Ein medizinisches Leistungssetting kann wie folgt abgebildet sein:
Die Abbildung eines medizinischen Leistungssettings besteht mindestens aus einer Hauptleistung.
Im Gegensatz zu TARMED 01.09.00_BR werden Zeitleistungen im TARDOC im 1-Minuten-Takt tarifiert.
Ausnahme bilden einige Leistungen aus folgenden Kapiteln:
Sie verfügen über einen 5-Minuten-Sockel und werden ab der 6. Minute ebenfalls im Minutentakt abgerechnet. Diese Tarifpositionen dienen den Kostenträgern als sogenannte Trigger-Positionen und können neben anderen Merkmalen (z.B. Sitzungsnummer) eine Sitzung markieren.
Die Änderung zum 1-Minuten-Takt hat auf die Höhe der Taxpunkte keinen Einfluss. Entscheidender Vorteil zum jetzt gültigen System ist aber, dass die Halbierung der letzten 5 Minuten (TARMED: 00.0030, 00.0080, 00.0130, 00.1730, 00.1760, 00.1790, 00.1830, 00.1860, 00.1872, 00.1900, 04.0390) entfällt und nun die effektiv erbrachte Zeit abgerechnet werden kann.
Die Anwendungs- und Abrechnungsregeln sind Bestandteil der Tarifstruktur. Sie dienen dazu, die Tarifpositionen regelkonform anzuwenden und abzurechnen. Die Leistungserbringer und Versicherer können ihre Rechnungsstellung und -prüfung daran ausrichten.
Die Anwendungs- und Abrechnungsregeln des TARDOC wurden durch sämtliche Fachgesellschaften der FMH in Zusammenarbeit mit curafutura (Verband von CSS, Helsana, KPT und Sanitas) und der MTK (Medizinaltarif-Kommission UVG) ausgearbeitet. In über 40 ganztägigen Workshops haben die Tarifdelegierten der Fachgesellschaften mit den Expertinnen und Experten sämtliche Tarifpositionen durchgearbeitet und für jede Position festgelegt, ob und wenn ja, wo die Leistung limitiert werden kann. Ebenso haben die Verhandlungsdelegationen Kumulationseinschränkungen beschlossen.
Die Hierarchie der Anwendungs- und Abrechnungsregeln ist in der Generellen Interpretation GI-39 geregelt.
Für Regeln oder Interpretationen gelten folgende Hierarchiestufen:
Bei Regeln mit gleichem Betreff auf mehreren Ebenen gilt die Regel der untersten der betroffenen Hierarchiestufen.
Kumulationsregeln geben an, wie Tarifpositionen untereinander kombiniert werden können. Dabei können diese Regeln einzelne Tarifpositionen untereinander betreffen oder aber auch ganze Kapitel und Unterkapitel oder Leistungsgruppen.
Die Regel «Menge» grenzt die Anwendung einer Tarifposition auf eine definierte Anzahl innerhalb eines Zeitraumes ein. Die Mengenregel kann auf eine Tarifpositionen oder auch auf eine Leistungsgruppe angewendet werden.
Die Regel «Alter» grenzt einzelne Leistungen auf die Verwendung für eine bestimmte Altersgruppe ein. Klassisches Beispiel ist der Kinderzuschlag bei der Vorsorgeuntersuchung Kind. Zu beachten sind dabei die Regeln zu den Altersangaben auf der jeweiligen Tarifposition sowie die Generelle Interpretation GI-9.
Die Regel «Geschlecht (Sex)» grenzt einzelne Leistungen auf die Verwendung für ein Geschlecht ein. Das Paradebeispiel sind Leistungen in Zusammenhang mit der Geburt, die der Logik folgend auf das Geschlecht «W» eingeschränkt werden können. Sie verhindert Fehlerfassungen für Ärzte und den Versicherern dienen als Plausibilitätscheck.
Bei manchen Leistungen muss bei der Leistungserfassung die Seite angegeben werden (z.B. bei Bildgebenden Verfahren) und wird bei Leistungen angewandt, die einen Seitenbezug haben können und bei denen demnach bei der Leistungserfassung die Seite (L, R) angegeben werden muss. Die Seitenregel wird häufig mit einer Mengenregel kombiniert.
TARDOC kennt keine «Alleinigen Leistungen» mehr. Leistungen, die bis anhin in zwei separaten Sitzungen gemacht werden mussten, sind neu in einer Sitzung kombinierbar.
Viele Disziplinen profitieren von der Aufhebung der sogenannten Leistungsblöcke. Für Radiologen z.B. ist es neu möglich, nach einer CT- oder MRI-Untersuchung eine Konsultation durchzuführen, wenn diese medizinisch notwendig oder vom Patienten gewünscht ist. Ähnliches gilt auch für die Kardiologie, die Radiotherapie oder die Nuklearmedizin.
Die qualitativen Dignitäten definieren, welche Leistung von Ärztinnen und Ärzten welcher Fachrichtung abgerechnet werden darf. Als Fachrichtung gelten die FMH Weiter- und Fortbildungen. Die Dignität hängt vom Facharzt-, Schwerpunkt- und Fähigkeitsausweis ab.
Die qualitativen Dignitäten orientieren sich an KVG Art. 43 Abs. 2 lit. d und können nur auf einzelne Tarifpositionen, nicht aber auf ganze Kapitel oder Unterkapitel angewendet werden.
Definition
Die Definition und tarifarische Abbildung der Wechselzeiten ist in der generellen Interpretation GI-15 «Wechselzeiten» wie folgt geregelt:
Bei gewissen Leistungen fällt eine Wechselzeit an. Die Wechselzeit definiert den durchschnittlichen Zeitaufwand (Raumbelegung), um den Raum wieder in seinen (neutralen) Ausgangszustand zu versetzen, nachdem der Patient den Raum verlassen hat.
Der TARDOC unterschiedet zwei Arten von Wechselzeiten:
Die separat tarifierten Wechselzeiten des Kapitels AR «Wechselzeiten» dürfen nur abgerechnet werden, wenn die Leistung angefallen ist.
Separat tarifierte Wechselzeiten sind mit spezifischen Hauptleistungen einer Sparte kumulierbar. Werden mehrere Leistungen erbracht, die in derselben Sparten tarifiert sind, darf die Wechselzeit max. 1 Mal pro Sitzung in Rechnung gestellt werden.
Werden mehrere Leistungen erbracht, die in unterschiedlichen Sparten tarifiert sind und zwei unterschiedliche Räume beanspruchen, darf die Wechselzeit 1 Mal pro entsprechender Sparte in Rechnung gestellt werden.
Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob in derselben Sitzung Leistungspositionen in Rechnung gestellt werden, welche über eine integrierte Wechselzeit verfügen. Kumulationseinschränkungen auf Ebene Tarifposition übersteuern diese Regelung.
Im Browser ist bei der entsprechenden Tarifposition erkenntlich, dass eine separate Tarifposition in der Sparte für die Wechselzeit vorgesehen ist:
Ambulant sehr selten erbrachte Leistungen wurden soweit wie möglich zusammengefasst und nicht separat tarifiert. Diese Leistungen sind alle als Zeitleistung pro 1 Min. tarifiert und alle in der Leistungsgruppe LG-551 «Seltene Leistungen».
Im Krankenversicherungsgesetz (KVG), welches die Grundlage des ambulanten Tarifs TARDOC ist, geht man von der Pflichtleistungsvermutung aus, d.h., dass die ärztliche Krankheitsbehandlung grundsätzlich den Prinzipien der Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit (WZW) entspricht, solange der Bundesrat sie nicht von der Kostenvergütungspflicht ausnimmt oder an bestimmte Bedingungen knüpft.
Soweit also keine Einschränkungen der Leistungen gesetzlich vorgesehen sind, besteht die Pflichtleistungsvermutung; danach wird vermutet, dass die erbrachten Leistungen den Voraussetzungen der Wirksamkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit entsprechen.
Sofern KVG, KVV oder KLV eine besondere Regelung der Leistungspflicht vorsieht, wird in den entsprechenden Tarifpositionen mit folgenden Kategorien darauf hingewiesen:
Für Leistungspositionen mit eingeschränkter oder keiner Pflichtigkeit erscheint im Tarifbrowser ein Hinweis. Dieser Hinweis zum Leistungspflichtvorbehalt kann nicht für systematische Rückweisungen oder Rückfragen verwendet werden. Rückfragen und Rückweisungen müssen im Einzelfall erfolgen und begründet werden. Sie können gestützt auf den Leistungspflichtvorbehalt aber auch nicht ausgeschlossen werden.
Tarifpositionen, welche ausschliesslich oder nicht gegenüber der UV, MV oder IV verrechnet werden dürfen, sind entsprechend gekennzeichnet.
Bei vorstehenden Regelungen ist immer das einschlägige Gesetz massgebend und geht bei etwaigen Widersprüchen oder Unklarheiten vor.
Letzte Aktualisierung am
17.01.2025
FMH
Ambulante Versorgung und Tarife
Baslerstrasse 47
4600 Olten
Tel. 031 359 12 30
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