Der Beitritt zum Tarifstrukturvertrag steht sämtlichen zugelassenen Leistungserbringern im Vertragsgebiet offen, welche die durch diesen Vertrag betroffenen Leistungen erbringen dürfen. Der Beitritt schliesst die volle Anerkennung des Tarifstrukturvertrags, Anhänge sowie der weiteren Vereinbarungen und Regelungen ein.
Die FMH organisiert das Beitrittsverfahren für Ärztinnen und Ärzte gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a KVG, Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG und führt eine Liste der diesem Tarifstrukturvertrag beigetretenen Ärztinnen und Ärzte sowie Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen. Die FMH führt das Beitrittsverfahren für Mitglieder und Nicht-Mitglieder durch. Die FMH verpflichtet sich, keine rückwirkenden Mutationen an der Liste vorzunehmen.
Einzelne Leistungserbringer können von diesem Tarifstrukturvertrag zurücktreten. Die schriftliche Rücktrittserklärung muss unmittelbar bei den entsprechenden Leistungserbringerverbänden eingereicht und von diesen an die von den Krankenversichererverbänden bezeichnete Stelle weitergeleitet werden.
Die qualitativen Dignitäten definieren, welche Leistung von Ärztinnen und Ärzten welcher Fachrichtung (welchem Weiterbildungstitel) abgerechnet werden darf. Als Fachrichtung gelten die SIWF-anerkannten Weiterbildungstitel (Facharzttitel, Schwerpunkte, interdisziplinäre Schwerpunkte und Fähigkeitsausweise).
Für TARDOC Tarifpositionen und Pauschalen, über deren unter der Qualitative Dignität hinterlegten Weiterbildungstitel eine Ärztin bzw. ein Arzt nicht verfügt, besteht die Möglichkeit einen Besitzstand anzumelden.
Die entsprechende Position muss fachlich eigenverantwortlich zwischen 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 regelmässig und qualitativ unbeanstandet erbracht und abgerechnet worden sein.
Die Anmeldung erfolgt vor Einführung des TARDOC über LegiData (Link folgt, sobald verfügbar). Jede TARDOC-Tarifposition oder Pauschale, die in Besitzstand genommen werden soll, muss mit insgesamt 15 TARMED-Rechnungen belegt werden können (mind. 5 Rechnungen mit der entsprechenden Position pro Jahr im Zeitraum von 2022 - 2024). Die 15 Rechnungen müssen in LegiData (Link folgt, sobald verfügbar) hochgeladen werden.
► Besitzstände in TARMED verlieren unter TARDOC ihre Gültigkeit.
Das Kostenneutralitätskonzept regelt im Sinne von Teil IX Ziffer 2 des Tarifstrukturvertrags die dynamische Kostenneutralität gemäss Art. 59c Abs. 1 lit. c KVV ab Inkrafttreten der Tarifstrukturen über den ambulanten ärztlichen Einzelleistungstarif und den ambulanten ärztlichen Patientenpauschaltarif. Die Einführung der Tarifstrukturen über den ambulanten ärztlichen Einzelleistungstarif und den ambulanten ärztlichen Patientenpauschaltarif gelten als kostenneutral, wenn sich die vereinbarten Indexwerte auf nationaler Ebene während der Kostenneutralitätsphase unter der Obergrenze beziehungsweise über der Untergrenze der Indexwerte bewegen. Wenn der errechnete Indexwert über der Obergrenze der Indexwerte oder unter der Untergrenze der Indexwerte liegen, stellen die Vertragsparteien sicher, dass die in diesem Anhang definierten Massnahmen durch Leistungserbringer und Versicherer umgesetzt werden. Zur Herleitung des Handlungsbedarfs werden gemäss Anhang D Messgrössen über den gesamten ambulanten ärztlichen Bereich auf nationaler Ebene herangezogen. Der Umfang der Massnahme wird auf Ebene der Grossregionen (regionale Ebene) und - sofern die Kriterien erfüllt sind - differenziert nach Leistungserbringerkategorie bestimmt. Die Messgrössen zur Beurteilung, ob die Indices oberhalb der Korridorgrenze liegen, und die Herleitung der daraus abgeleiteten Massnahmen werden mittels Risikoadjustierung gemäss Anhang D bereinigt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine weitergehende Risikoadjustierung im Rahmen des Kostenneutralitätskonzepts vorzunehmen und eine allfällige Kompensation gestützt auf den im Anhang D definierten Messgrössen zu berechnen. Die rechnerisch hergeleiteten Massnahmen sind Bestandteil der Tarifstruktur und für die Leistungserbringer und Versicherer rechtsverbindlich. Die Leistungserbringer und Versicherer sind verpflichtet, die Massnahmen zu vollziehen.
Die Tarifpositionen des TARDOC und Ambulanten Pauschalen werden mit Taxpunkten bewertet. Auf Basis des TARMED-Volumens wurden die Taxpunkte des TARDOC und amb. Pauschalen normiert, damit kein Mehrvolumen entsteht (statische Kostenneutralität).
Im Kostenneutralitätskonzept ist vorgesehen, dass das Vergleichsjahr das Jahr 2025 ist. Die dynamische Kostenneutralität dauert gemäss den bundesrätlichen Vorgaben mindestens drei Jahre (2026-2028). Dabei gibt es eine Ober- und eine Untergrenze des Korridors: +1.5% und -1% pro Jahr. Bei Verletzung des Korridors werden nach folgendem Mechanismus Korrekturen hergeleitet:
Korrigiert wird über den External Factor. Dieser Beträgt per 1.1.2026: 1.00
Die Kostenneutralitätsphase erstreckt sich mindestens über die Leistungsjahre 2026, 2027 und 2028 und abhängig von der Erfüllung der Auflagen des Bundesrates. Die dynamische Kostenneutralität endet erst, wenn die Vorgaben erfüllt sind. Dabei müssen mindestens 34% des Bruttovolumens über Pauschalen abgerechnet werden und die materiellen Mängel in TARDOC müssen behoben sein.
Tarifpositionen, die einer Anerkennungssparte zugewiesen sind, dürfen nur abgerechnet werden, wenn die Sparte bei LegiData (Link folgt, sobald verfügbar) zur Bewilligung beantragt worden ist. Für folgende Sparten muss eine Anerkennung beantragt werden:
► Spartenanerkennungen in TARMED verlieren unter TARDOC ihre Gültigkeit.
Das neue Tarifsystem besteht aus dem TARDOC (Einzelleistungen) und Ambulanten Pauschalen. Wann welcher Tarif zur Anwendung kommt, ist im Konzept Anwendungsmodalitäten geregelt.
Bei TARDOC handelt sich – wie bei TARMED auch – um einen sogenannten Einzelleistungstarif. Das heisst, dass die ärztlichen Leistungen einzeln über separat tarifierte Handlungs- und Zeitleistungen abgerechnet werden. Ärztinnen und Ärzte rechnen ihre Leistungen unter TARDOC also grundsätzlich nach einer ähnlichen Logik ab wie sie dies bisher schon unter TARMED getan haben.
Die Anwendung von Ambulanten Pauschalen ist für viele ärztliche Bereiche neu. Es fallen vor allem interventionelle Leistungen in den Anwendungsbereich der Ambulanten Pauschalen. In der Regel sind alle Leistungen eines Tages sowie deren zugordnete Leistungen (Leistungen in Abwesenheit des Patienten, Bericht, Pathologie, Labor) bis 30 Tage nach der Leistungserbringung.
TARDOC wurde gegenüber TARMED in der Komplexität vereinfacht. So wurden sämtliche stationäre Leistungen aus dem Tarif entfernt. Die im ambulanten Bereich nur selten zur Abrechnung verwendeten Tarifpositionen wurden zudem stark zusammengefasst. Daneben wurden in vielen Bereichen auch neue Leistungen geschaffen, die eine sachgerechtere und transparenter Verrechnung ermöglichen. Insgesamt konnte die Anzahl Tarifpositionen von gut 4’500 Positionen auf 2’600 Positionen verringert werden.
Auch die Anwendungs- und Abrechnungsregeln wurden vereinfacht und auf eine neuen Grundlage gestellt. In TARDOC fallen zudem die «Alleinigen Leistungen», die «Leistungsblöcke» sowie die «pro Memoria»-Leistungen weg, die in der Vergangenheit vielfach zu Problemen und Missverständnissen bei der Abrechnung geführt haben.
TARDOC wurde gegenüber TARMED vollständig neu strukturiert und erhält neu auch eine 8-stellige alphanumerische Nummerierung (z.B. AA.00.0010 "Ärztliche Konsultation, erste 5 Min.").
In diesem Zusammenhang wurden bereits bestehende Kapitel durch neue Kapitel ergänzt, dies zum Beispiel in folgenden Bereichen:
Die im TARDOC verbleibenden operativen Leistungen werden fix in die beiden OP-Klassen «OP A» (bisher «Praxis-OP») sowie «OP B» (bisher «OP I») eingeteilt.
Die Anästhesie-Risikoklassen (RK) aus TARMED sind in Interventions-Aufwandklassen (IAK) geändert. Die Interventions-Aufwandklassen (IAK) orientieren sich an Merkmalen wie Anästhesie Aufwand, Art der Lagerung, Desinfektion sowie Abdeckung und Einrichten der Instrumente.
Nicht die Schwere einer Operation (Anästhesie-Risikoklasse) ist relevant sondern der zeitliche Aufwand. Die beiden Grössen (zeitlicher Aufwand und Schwere einer Operation) gehen nicht in allen Fällen parallel. Die Einteilung in vier Klassen und MAC ist analog den Risikoklassen übernommen worden.
Im neuen Tarif TARDOC gibt es für den Bereich Chronic Care Management spezielle Tarifpositionen. Entsprechend ausgebildete nichtärztliche Fachpersonen können auf Anordnung bzw. im Auftrag eines Arztes selbstständig Beratungsgespräche in diesem Bereich durchführen und so insbesondere den Hausarzt entlasten.
Die Leistungsdokumentation gehört integral zur Leistung und ist mit dieser abgegolten.
Die Befundung (als intellektuelle Leistung der Ärztin/ des Arztes) erfolgt bei den meisten Leistungen gleichzeitig mit der Leistungserstellung und wird mit dieser abgegolten. Die ärztliche Befundung ist dann separat tarifiert, wenn sie nicht zeitgleich mit der zu befundenden Leistung und/oder durch einen anderen Leistungserbringer durchgeführt wird und/oder in einer anderen Infrastruktur.
Der Bericht ist eine schriftliche Mitteilung an Dritte. Dritte sind andere Ärzte, Therapeuten, Pflegende, Angehörige und Versicherer. Der Bericht beinhaltet Befunde, Diagnosen, Therapien, Prognosen über den Heilungsverlauf und weitere den Patienten betreffende Massnahmen.
Im Gegensatz zu TARMED werden Zeitleistungen im TARDOC im 1-Minunten-Takt tarifiert. Ausnahme bilden einige Leistungen aus den Kapiteln AA «Ärztlichen Grundleistungen», CA «Hausärztliche Grundleistungen», JR «Komplementärmedizin». Sie verfügen über einen 5-Minuten-Sockel verfügen und werden ab der 6. Minute ebenfalls im Minutentakt abgerechnet. Diese Tarifpositionen dienen den Kostenträgern als sogenannte Trigger-Positionen und können neben anderen Merkmalen (z.B. Sitzungsnummer) eine Sitzung markieren.
Die Änderung zum 1-Minuten-Takt hat auf die Höhe der Taxpunkte keinen Einfluss.
Im TARDOC gibt es neu telemedizinische Grundleistungen, diese sind durch alle Ärzte abrechenbar und ersetzen die bisherige telefonische Konsultation:
Auf die Unterscheidung der Patienten bezüglich ihres Alters bzw. aufgrund ihres Behandlungsbedarfs, wie dies der Bundesrat für TARMED 01.09_BR eingeführt hat, wird im TARDOC verzichtet.
Eine Absenkung der AL-Taxpunkte mit dem Faktor 0.93 für Praktische Ärztinnen und Praktische Ärzte gibt es im TARDOC nicht. Alle Leistungen sind gleich bewertet unabhängig, ob sie durch einen Arzt mit Facharzttitel oder durch eine praktische Ärztin oder einen praktischen Arzt durchgeführt werden.
Allen Dringlichkeits- und Notfallpositionen wurden fixe Uhrzeiten hinterlegt, eine Interpretation der regulären Sprechstundenzeit – wie es heute im TARMED der Fall ist – erübrigt sich im TARDOC.
Im TARDOC kann neu zudem auch eine Dringlichkeit während der Sprechstundenzeiten abgerechnet werden (AA.30.0010 «Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschale A, Mo-Fr 7-19 Uhr, Sa 7-12 Uhr»). Diese darf maximal zweimal pro Tag abgerechnet werden.
Fachspezifische Untersuchungen aus den ehemaligen Unterkapiteln 00.02.01 «Untersuchungen» und 00.02.02 «Beratungen» sowie die Zeitkredite für bestimmte Fachärzte (00.03.04) wurden aus dem Kapitel der AA «Ärztlichen allgemeine Grundleistungen» eliminiert und in teilweise neu geschaffene Kapitel umtarifiert.
Die ärztlichen sowie nichtärztlichen Leistungen in Betreuungs- und Überwachungsstationen vor und nach Infusionen, vor und nach Eingriffen in Regional- oder Allgemeinanästhesie sowie nach Interventionen mit Sedation und/oder Lokalanästhesie wurden in einem neuen Kapitel AM «Ärztliche und nichtärztliche Überwachung» zusammengefasst.
Im TARDOC wurde die Vor- und Nachbereitung teilweise als separate Zuschlagsleistung tarifiert. Ist keine Zuschlagsposition mit der entsprechenden Hauptleistung kombinierbar, dann ist die ärztliche und/oder nichtärztliche Vor- und Nachbereitung in der Minutagen der der Tarifposition bereits berücksichtigt.
Im TARDOC müssen Wechselzeiten teilweise separat abgerechnet werden. Leistungen, zu denen, falls angefallen, eine separat tarifierte Wechselzeit abgerechnet werden kann, haben eine entsprechende Kumulationsregel hinterlegt. Alle separat tarifierten Wechselzeiten befinden sich im Kapitel AR «Wechselzeiten». Die Wechselzeiten für das Herrichten der Operationssäle sind in den «Sockelleistungen» als separaten Parameter ausgewiesen.
Verbrauchsmaterial ist nach wie vor nur abrechenbar, sofern der Einstandspreis über CHF 3.00 liegt, Kleinmaterial darunter ist in der Infrastruktur und Personalleistung der jeweiligen Tarifposition einkalkuliert. Der Entscheid der Paritätischen Interpretationskommission «PIK I-17001 Definition Einzelstück in GI-20 Verbrauchsmaterialien und Implantate», welcher ab dem 09.03.2017 gültig war und die Verrechnung von handelsüblichen konfektionierten Sets verbietet, wurde aufgehoben. Sets sind neu verrechenbar, sofern mindestens ein Bestandteil darin die CHF 3.00 überschreitet. Nach wie vor nicht verrechenbar sind Sets, deren Bestand-teile keiner teurer als CHF 3.00 ist.
Letzte Aktualisierung am
06.02.2025
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