Angabe der Fachbereiche
Gemäss Anhang H (Rechnungsstellung) zum Tarifstrukturvertrag sind Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte oder Ärztinnen dienen (Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG) sowie Spitäler (Art. 35 Abs. 2 lit. h KVG) verpflichtet auf der Rechnung den Fachbereich zu liefern. Der Fachbereich ist auch dann zu liefern, wenn die Einrichtung oder das Spital nur über einen einzigen Fachbereich verfügt. Weitere Informationen sind im Reglement zu den Fachbereichen zu finden. Die Liste der zu verwendenden Fachbereiche befindet sich in Beilage 1 des genannten Reglements.
Gruppierungsrelevante LKAAT-Positionen bei Ambulanten Pauschalen
Bei der Abrechnung einer Ambulanten Pauschale sind auf der Rechnung die gruppierungsrelevanten LKAAT-Positionen (siehe Kap. 3, Abs. 6, Bst. c des Anhangs H «Rechnungsstellung und Datenaustausch» sowie Klarstellung 1 zu Anhang H «Rechnungsstellung und Datenaustausch») aufzuführen.
Injizierte oder applizierte Arzneimittel bei Ambulanten Pauschalen
Bei der Abrechnung einer Ambulanten Pauschale sind auf der Rechnung alle injizierten oder applizierten Arzneimittel der Spezialitätenliste (SL) (siehe Kap. 3, Abs. 6, Bst. d des Anhangs H «Rechnungsstellung und Datenaustausch» und Klarstellung 7 zu Anhang H «Rechnungsstellung und Datenaustausch») unbewertet (Franken-Betrag =0) aufzuführen.
In den Arbeitsgruppen der OAAT AG werden laufend Tarifentscheide bezüglich Tarifinterpretation und Leistungsposition (LKAAT & Analogie) gefällt. Bitte prüfen Sie regelmässig, ob die jeweiligen Änderungen Ihr Fachgebiet betreffen.
Die OAAT AG informiert über sämtliche Anpassungen mittels Newsletter. Wir empfehlen Ihnen daher, diesen zu abonnieren: Newsletter OAAT.
Bereits beschlossene Tarifänderung:
Analogieposition bei Handgelenksfraktur aufgrund fehlender Triggerposition. Zur Verrechnung der geschlossenen Reposition einer Handgelenksfraktur wurde am 1. Februar 2026 die Analogieziffer C08.FA.0030 von der OAAT festgelegt.
Weitere Informationen finden Sie hier: Neue Tarifänderungen Interpretation/ Analogieverrechnung
An der Sitzung vom 13. Februar 2026 hat die AG Umsetzung Anpassungen von vier bestehenden Klarstellungen verabschiedet. Es handelt sich um folgende Dokumente:
Hinweis: Sie finden am Ende jedes Dokumentes eine erläuternde Tabelle, welche Klarstellung neu ist oder geändert wurde.
Sämtliche Klarstellungen treten per sofort in Kraft. Ausgenommen ist Klarstellung 1 zu Kapitel 3 (Erfassung der Lateralität, Anhang C); für diese gilt eine Übergangsfrist bis zum 20. April 2026.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt das neue ambulante Tarifsystem mit TARDOC und den
Pauschalen. Einige Leistungsbereiche sind darin für 2026 noch nicht berücksichtigt. Darunter
sind z.B. verschiedene Transplantationen, die Dialyse oder der Multigen-Expressionstest.
Die Tarifpartner empfehlen, nachfolgende Leistungsbereiche, die noch nicht im Gesamt-Tarifsystem integriert sind, ab Jahr 2026 bis zur Integration ins Gesamt-Tarifsystem basierend auf bisheriger Abrechnungspraxis abzurechnen:
Das gesamte Empfehlungsschreiben ist hier einzusehen:
Die Verrechenbarkeit von Wechselzeiten ist in der «Generellen Interpretation 14 Wechselzeiten» geregelt. Eine separat tarifierte Wechselzeit kann nur dann verrechnet werden, wenn die Leistung effektiv angefallen ist und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Grundsätzlich ist die Verrechnung einmal pro Sitzung möglich. Zweimal nur bei Leistungen aus unterschiedlichen Sparten und in unterschiedlichen Räumen.
Weitere Informationen finden Sie hier: FAQ Wechselzeit
Bitte beachten Sie, dass im TARDOC Verbrauchsmaterialien über den Tariftyp 406 sowie neu über die Tarifziffer 2002 mit entsprechendem Freitext abzurechnen sind. Rechnungen mit der veralteten Tarifziffer 2000 werden von den Versicherern nicht mehr akzeptiert und können zu Rückweisungen führen. Alternativ können Verbrauchsmaterialien weiterhin über den Tariftyp 402 unter Angabe der GTIN abgerechnet werden.
Weitere Informationen finden Sie hier: FAQ Verbrauchsmaterial
Das Forum Datenaustausch hat die neuen Abrechnungsstandards und dazugehörige Beispiele publiziert, welche die technische Grundlage für die Abrechnung und Rechnungstellung des neuen ambulanten Tarifs sind.
Diese finden Sie hier: Forum Datenaustausch: Rechnung 5.0
Damit ab 01.01.2026 korrekte Rechnungen gestellt werden können, müssen Sie zwingend den neuen Standard 5.0 für den neuen ambulanten Tarif verwenden.
Wir sind nun dabei, unsere Erklärungen zum Rechnungsformular und der Rechnungsstellung unter neues Rechnungsformular 5.0 | TARDOC und Ambulante Pauschalen stetig zu ergänzen.
Medizinische Leistungen, welche bis Ende 2025 erbracht werden, müssen auch nach der Einführung des neuen ambulanten Tarifs wie bis anhin über TARMED abgerechnet werden.
Für alle Rechnungen, die auf der Grundlage von TARMED erstellt werden, bleiben die PIK-Entscheide gültig.
Laboranalysen als zugeordnete Leistungen bei Pauschalen: Seit 1.1.2026 muss bei Laboraufträgen an externe Labors, die im Rahmen einer ambulanten Pauschale erfolgen, von den Ärztinnen und Ärzten vermerkt werden, dass es sich beim Laborauftrag um eine zugeordnete Leistung handelt. Nur so können die Rechnungswege korrekt eingehalten werden, die vom KVG vorgegeben sind:
Ambulante Einrichtungen der Partner-Obergruppe «Ärzte und Ärztinnen» (vgl. ZSR-Register der SASIS), die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen, sind verpflichtet, den nationalen Verträgen TARDOC und Ambulante Pauschalen beizutreten.
Ambulante Einrichtungen können den beiden nationalen Verträgen über das myFMH-Konto des ärztlichen Leiters bzw. der ärztlichen Leiterin beitreten: loginfmh.ch > Rubrik «Verträge». Der Beitritt erfolgt pro ZSR-Nummer.
Wird die ambulante Einrichtung in der Rubrik «Verträge» beim ärztlichen Leiter bzw. bei der ärztlichen Leiterin nicht automatisch angezeigt, kann sie über die ZSR-Suche aufgerufen werden; anschliessend ist die Unterzeichnung möglich.
Im Rahmen des Unterzeichnungsprozesses ist die persönliche GLN aller in der Einrichtung angestellten, abrechnungsberechtigten Ärztinnen und Ärzte anzugeben. Für angestellte Ärztinnen und Ärzte, die nicht Mitglied der FMH sind, wird der ambulanten Einrichtung ab 2026 eine Gebühr in Rechnung gestellt.
Wir bitten zudem alle Mitglieder mit persönlicher aktiver ZSR-Nummer (auch pensionierte Mitglieder), die die Vertragsbeitritte noch nicht vorgenommen haben, den nationalen Verträgen TARDOC und Ambulante Pauschalen via myFMH beizutreten: login.fmh.ch > Rubrik «Verträge».
Im TARDOC-Kapitel Sonografie gibt es Tarifpositionen, die in der Version 2026 fälschlicherweise die Qualitative Dignität «Alle» aufweisen. Dadurch stehen sie für mehr Weiterbildungstitel offen, als dies im TARMED der Fall war. Um die Qualität dieser Leistungen auch künftig zu gewährleisten und einer Steigerung des Abrechnungsvolumens (Mengenausweitung) entgegenzuwirken, erachtet es die FMH als zentral, diese Leistungen wieder auf die Aus- und Weiterbildungszertifikate zu beschränken.
Konkret sollen verschiedene Positionen ab Version 2028 nicht mehr mit der Dignität «Alle», sondern mit klar definierten qualitativen Anforderungen hinterlegt werden (weiterführende Informationen folgen). Ein Besitzstand zu beantragen wird für diese Tarifziffern nicht möglich sein. Bei folgenden TARDOC-Positionen ist mit Dignitätseinschränkungen in der Sonografie ab 2028 zu rechnen:
Um den Übergang fair zu gestalten, werden die Ärztinnen und Ärzte bereits jetzt informiert. Somit bleibt bis zur Einführung der neuen Regelung ausreichend Zeit, um die erforderlichen Qualifikationen zu erwerben.
Die Einschränkungen erfolgen im Interesse der medizinischen Qualität, der Rechtssicherheit und der wirtschaftlichen Stabilität des Tarifs. Nur so ist es gewährleistet, dass Sonografien von entsprechend qualifizierten Fachpersonen erbracht werden und das Tarifsystem seine Glaubwürdigkeit behält.
Per 1. Januar 2026 wird im Bereich UVG, IVG und MVG dieselbe Version von TARDOC und Ambulanten Pauschalen wie im Bereich KVG zur Anwendung kommen. Der Taxpunktwert von CHF 0.92 (gleich wie unter TARMED) ist schweizweit gültig.
Entgegen KVG wird bei den IV-Berichten eine Verrechnung mit bis zu 40 Minuten möglich sein. Es gilt also eine erweitere Limitation gegenüber KVG (20 Minuten).
Bei der Diagnoseübermittlung auf der Rechnung im Bereich UVG, IVG und MVG gilt folgendes:
Bei der Diagnoseübermittlung auf der Rechnung im Bereich KVG gilt:
Am 28. November 2025 wurden weitere Klarstellungen zu den Vertragsanhängen publiziert. Eine wichtige Klarstellung erfolgte zum Anhang A2 (TARDOC):
Klarstellung 5 zu AK.00.0050 «Nichtärztliche Injektion/Infusion»
Die Tarifposition gilt sowohl für Injektionen als auch Infusionen durch nichtärztliche Fachpersonen. Falls eine Injektion über eine Infusion erfolgt, ist der Infusionswechsel inkludiert.
Letzte Aktualisierung am
26.05.2026
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