Tarifstrukturen
Höchstgrenze der ärztlichen Leistungen im TARDOC

Höchstgrenze der ärztlichen Leistungen im TARDOC

Nachfolgend finden Sie einige Informationen zur Höchstgrenze der ärztlichen Leistungen im TARDOC.

Warum gibt es eine Höchstgrenze der ärztlichen Leistung (AL) und wie ist sie entstanden?

Mit dem KVG-Kostendämpfungspaket 2 wurde der Bundesrat gesetzlich beauftragt, eine Höchstgrenze für die pro Arbeitstag verrechenbaren Taxpunkte der ärztlichen Leistung im TARDOC festzulegen. Die FMH hatte diese Vorgabe in der parlamentarischen Beratung dezidiert bekämpft.

Der Bundesrat hat die Tarifpartner aufgefordert, ein entsprechendes Konzept auszuarbeiten und zur Genehmigung vorzulegen. Eine tarifpartnerschaftliche Lösung ermöglicht es, starre Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung des Bundesrates zu vermeiden. Diese könnten nicht mehr innerhalb der Tarifpartnerschaft gepflegt werden.

Nach intensiven Verhandlungen ist es den Tarifpartnern gelungen, ein gemeinsames Konzept zu erarbeiten. Die FMH hat sich dabei mit Nachdruck für die ärztlichen Interessen und eine Umsetzung eingesetzt, die die heutige Patientenversorgung nicht einschränkt. Das Konzept zur AL-Höchstgrenze wurde Anfang Juni als integraler Bestandteil der Tarifversion 2027 von den Tarifpartnern beim Bundesrat zur Genehmigung eingereicht. Zuvor hatte die Delegiertenversammlung der FMH dem Genehmigungsgesuch zugestimmt.

 

Welche Rahmenbedingungen gelten für die AL-Höchstgrenze?

  • Sie gilt nur für den TARDOC im KVG-Bereich, also für Leistungen, die über die OKP abgerechnet werden.
  • Da sie im Tarifsystem integriert ist, bleibt sie in tarifpartnerschaftlicher Kompetenz und kann bei Bedarf im Rahmen der jährlichen Tarifpflege angepasst sowie weiterentwickelt werden.
  • Massgebend ist die Summe der Taxpunkte der ärztlichen Leistung (TP AL). Der Infrastruktur- und Personalleistungsanteil (IPL) einer Tarifleistung ist davon nicht betroffen.
  • Sie wird als Tagesdurchschnitt der erbrachten ärztlichen Leistungen innerhalb eines Kalendermonats berechnet und darf max. 1’577 Taxpunkte pro Arbeitstag betragen.
    D.h. berechnet wird dieser Durchschnitt aus allen verrechneten AL einer Ärztin/eines Arztes pro Monat verteilt auf die Anzahl Tage, an denen sie/er AL-Leistungen zulasten der OKP verrechnet hat.
  • Sie gilt pro ausführende Ärztin bzw. pro ausführenden Arzt gemäss GLN-Nummer (nicht ZSR-Nummer).
  • Von der Berechnung ausgenommen sind:
    • Zuschläge für Dringlichkeit und Notfall in der freien Praxis (AA.30)
    • ärztliche Berichtserstellung und Gutachten (AA.25)
    • ambulante Pauschalen

Wann tritt die AL-Höchstgrenze in Kraft und was ist zur Umsetzung bereits bekannt?

Momentan ist die Genehmigung des Konzepts durch den Bundesrat noch ausstehend. Sollte diese erfolgen, tritt die AL-Höchstgrenze per 1. Januar 2027 in Kraft.

Ärztinnen und Ärzte werden je nach Fachgebiet unterschiedlich davon betroffen sein. Die konkrete Umsetzung des Konzepts ist noch nicht erarbeitet und wird voraussichtlich in der Verantwortung der Tarifpartner liegen. Entsprechend ist auch die Handhabung einer allfälligen Überschreitung der Höchstgrenze noch nicht geklärt. Die Kontrolle der Höchstgrenze ist gemäss Konzept durch die Versicherer vorgesehen.

Wo finde ich weitere Informationen?

Bei spezifischen Fragen bezüglich ihrer Praxissituation bitten wir Sie, diese an [email protected] zu richten. Wir prüfen die Anliegen in Zusammenarbeit mit den Fachgesellschaften und Tarifdelegierten laufend.

Hier finden Sie die Tarifversion 2027, die von den Tarifpartnern Anfang Juni 2026 beim Bundesrat zur Genehmigung eingereicht wurde.


Letzte Aktualisierung am 02.07.2026

Das könnte Sie auch interessieren

Kontakt

FMH
Ambulante Versorgung und Tarife
Baslerstrasse 47
4600 Olten

tarife.ambulant

Infoline
Kontaktformular
Lageplan

Externe Informationsquellen

FMH

OAAT AG

© 2026, FMH Swiss Medical Association